Kindersitze, Abgastest und Tuning

Kindersitze

Seit 2006 gilt in Liechtenstein die EU Richtlinie, dass Kinder bis 14 Jahre, welche kleiner wie 150 cm sind, im Fahrzeug mit einer geprüften Kinderrückhaltevorrichtung gesichert werden müssen. Wer sein Kind nicht korrekt sichert, erhält eine Ordnungsbusse von CHF 50.-.
Die verwendeten Kindersitze in einem Fahrzeug müssen amtlich genehmigt sein. Dies kann durch ein Genehmigungszeichen „E“ und eine Prüfnummer sichergestellt werden.

Verschiedene Systeme

Es gibt diverse Sicherungssysteme für Kinder. Hierbei sind zu unterscheiden: Babywannen, Babyschalen, Sitzerhöhungen, Reboard-Sitze u.a. Die Reboard-Sitze (also rückwärtsgerichtete Schutzsysteme) sind besonders für Kinder unter 18 Monaten geeignet, da sie den Kopf und die Wirbelsäule des Kindes bei einer Frontalkollision besser abstützen. Vorsicht: Das Montieren eines solchen Reboard-Sitzes ist auf dem Beifahrersitz mit aktiviertem Airbagsystem tödlich und deshalb verboten!


Abgastest

Für die Kontrolle des Abgastestes ist immer der Fahrzeughalter und nicht der Fahrzeuglenker verantwortlich. Das Abgasdokument sollte bei jeder Fahrt im Fahrzeug mitgeführt werden, die Verantwortung hierfür hat der Fahrzeuglenker.

Fälligkeit

Auf dem Abgaskleber ist das Datum der nächsten fälligen Kontrolle zu finden: Der weisse Kleber auf den grünen Zahlen von 1-12 zeigt den Monat an, der weisse Kleber auf den roten Zahlen zeigt das Jahr der nächsten Kontrolle an. In diesem Beispiel wäre der nächste Abgastest im Oktober 2008 fällig.

Durchführung Abgastest

Leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr: ohne Katalysator: alle 12 Monate. 
                    mit Katalysator: alle 24 Monate.

Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h: alle 24 Monate.

Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und weniger: alle 48 Monate.

Abgas-Nachkontrollen

Die Motorfahrzeugkontrolle führt anlässlich der amtlichen Nachprüfungen Abgas-Nachkontrollen durch. Eine erneute Wartung oder Nachkontrolle wird angeordnet, wenn 

  • Die Wartung nicht oder nicht vorschriftsgemäss durchgeführt wurde. 
  • Defekte, Mängel oder Falscheinstellungen der abgasrelevanten Ausrüstung vorliegen. 
  • Die Sollwerte nicht eingehalten sind.

 

Tuning

Jede Leistungssteigerung eines Personenwagens ist melde- und prüfpflichtig. Unter diese Meldepflicht fällt auch der Einbau eines Motors mit einem anderen Motorkennzeichen.
Bei einer Steigerung der Leistung um mehr als 20 Prozent ist eine Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder eine Garantie des Umbaus nötig.
Solch eine Eignungserklärung wird ebenfalls bei der Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit um mehr als acht Prozent benötigt. Auch die Steigerung der Höchstgeschwindigkeit ist generell melde- und prüfpflichtig. Bei Fahrzeugen unter 200 km/h müssen ausserdem die Bremsanlagen für die neue Höchstgeschwindigkeit geprüft werden.

Tipp

Bei jeglichen Änderungen am Fahrzeug wird geraten, Kontakt mit der Motorfahrzeugkontrolle aufzunehmen und sich somit über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren.