Drohnen
Bei Drohnen, oder auch Multikopter genannt, handelt es sich um unbemannte, ferngesteuerte Luftfahrzeuge, welche rechtlich den Flugmodellen gleichgestellt sind. Sie dienen in der Regel folgenden Zwecken: Bildaufnahmen, Freizeitbeschäftigungen, Vermessungen, Transporten, wissenschaftlichen Untersuchungen, etc. Art und Grösse von Drohnen können stark variieren, die Bandbreite reicht von kleinen, nur ein paar Gramm schweren Fluggeräten bis zu solchen mit mehreren Tonnen Gewicht. Die Verwendung von Drohnen richtet sich in Liechtenstein nach dem schweizerischen Luftfahrtrecht sowie dem liechtensteinischen Datenschutzrecht.
Hier können Sie den Flyer mit den wichtigsten Informationen downloaden.
Die wichtigsten Voraussetzungen:
Ohne Bewilligung |
Mit Bewilligung |
Ferngesteuerter Multikopter unter 30 Kilogramm Gesamtgewicht |
Multikopter über 30 Kilogramm Gesamtgewicht |
Multikopter mit direktem Augenkontakt des Piloten |
Multikopter mit Videobrille gesteuert und ohne zweiten Piloten mit Augenkontakt |
Multikopter in der freien Natur und in Wohnquartieren ohne Menschenansammlungen* |
Multikopter im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen im Freien, es sei denn, es handle sich um öffentliche Flugveranstaltungen oder um einen Modellflugplatz |
Multikopter auf Modellflugplätzen und als offizielle Teilnehmer an Flugveranstaltungen |
Multikopter näher als fünf Kilometer bei einem zivilen oder militärischen Flugplatz. |
Aufnahmen, auf denen Personen nicht erkennbar, d.h. nicht identifizierbar und nicht frei einsehbare Privatbereiche (wie z.B. Balkon) nicht betroffen sind |
Aufnahmen eines öffentlich zugänglichen Ortes zu nicht ausschliesslich persönlichem Gebrauch (Meldepflicht an die Datenschutzstelle; siehe auch hier). |
Aufnahmen ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch** mit Einwilligung der Betroffenen |
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Aufnahmen eines nicht öffentlich zugänglichen Ortes mit Einwilligung der Betroffenen *** |
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Versicherungspflicht ab 500 Gramm Gesamtgewicht! |
*Als Menschenansammlung versteht man über zwei Dutzend Personen auf engem Raum.
** Aufnahmen, welche eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende weiter gibt.
***Einwilligungen müssen jeweils von den direkt von den Aufnahmen betroffenen Personen vorliegen, als auch der Berechtigten an nicht frei einsehbaren Privatbereichen.
Weitere Regelungen
Innerhalb des Sichtbereiches des Piloten ist der Betrieb mit Videobrillen und dergleichen gestattet, sofern eine zweite Person den Flug überwacht und bei Bedarf jederzeit in die Steuerung des Fluggerätes eingreifen kann. Diese Person muss sich am gleichen Standort befinden wie der Pilot.
Ein automatisierter Flug (autonomer Betrieb) innerhalb des Sichtbereiches des Piloten ist erlaubt, sofern dieser bei Bedarf jederzeit in die Steuerung eingreifen kann.
Wer eine Drohne oder ein Flugmodell mit mehr als 500 Gramm Gewicht betreibt, muss für allfällige Schäden eine Haftpflichtdeckung im Umfang von mindestens 1 Mio. Franken gewährleisten. Der Versicherungsnachweis muss auf den Piloten ausgestellt sein und beim Betrieb der Drohne mitgeführt werden.
Teile des Gemeindegebietes von Balzers (Rheinnähe über Steinbruch bis Teile vom Fläscher Riet) befinden sich aufgrund der Nähe des Helikopterlandeplatzes sowie des Flugplatzes Bad Ragaz in einer Flugverbotszone.
Für eine detaillierte Ansicht aller Flugverbotszonen wird auf die Drohnenkarte des Bundesamtes für Zivilluftfahrt BAZL verwiesen, welche auch in Liechtenstein ihre Anwendung findet.
Das Gebiet 'Regierungsgebäude - Landtag - Schloss Vaduz' unterliegt einer permanenten Flugverbotszone für Drohnen. Die genaue Lage der Flugverbotszone kann hier eingesehen werden.
Betroffene
Fühlt sich eine Person durch eine Drohne gestört und möchte dies der Landespolizei zur Kenntnis bringen, sind folgende Angaben hilfreich:
- Datum, Uhrzeit und Ort der Drohne
- Richtung, von wo die Drohne kam und wohin er schliesslich geflogen ist
- Ungefähre Flughöhe (Haushoch, etc.)
- Machen Sie, wenn möglich, sofort ein Foto der Drohne, dies kann bei der Ermittlung sehr hilfreich sein
- Melden Sie den Flug unverzüglich der Landespolizei unter +423/ 236 71 11
Zuständigkeiten
In Liechtenstein ist für allgemeine Fragen zu Drohnen, Bewilligungsverfahren, etc. der Bereich Zivilluftfahrt des Amtes für Hochbau und Raumplanung zuständig. Gerne können Sie Ihre Fragen direkt per E-Mail senden.
Fragen zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen können direkt an die Datenschutzstelle gerichtet werden.
Anzeigen gegen Drohnenpiloten können bei der Landespolizei getätigt werden.
Bewilligungsverfahren
Für Drohnenflüge und Videoaufnahmen mittels Drohnen kann einerseits eine Bewilligung vom Amtes für Hochbau und Raumplanung und/oder eine Bewilligung der Datenschutzstelle notwendig sein.
Grundsätzlich dürfen Drohnen weder im Bereich von Menschenansammlungen noch ohne direkten Sichtkontakt betrieben werden. In Ausnahmefällen wird für solche Flüge jedoch eine Bewilligung vom Amt für Hochbau und Raumplanung erteilt, welche eine umfangreiche Sicherheitsprüfung nach sich zieht. Bewilligungen sind kostenpflichtig. Die Vorgaben für eine Bewilligung können in der Schweizer Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien VLK nachgelesen werden.
Privatsphäre und Datenschutz
Ergänzende Informationen zum Schutz der Privatsphäre und zum Datenschutz im Zusammenhang mit dem Einsatz von Drohnen finden Sie auf der Homepage der liechtensteinischen Datenschutzstelle.